Revision in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, taktische Aspekte

Unter Strafrechtspraktikern wird nicht selten die Auffassung vertreten, dass der Revision gegen Urteile in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen keine wirkliche Relevanz zukomme und sie auf seltene Sonderfälle beschränkt sei. Dies liege daran, dass es sich regelmäßig um Umfangverfahren handele, die mit einer Verständigung nach § 257c StPO endeten. Dieser Einschätzung ist zu widersprechen. Zwar ist es richtig, dass in Fällen herkömmlicher Kriminalität – insbesondere bei einer Verurteilung wegen Kapitaldelikten – dem Angeklagten als letzter Rettungsanker gar nichts anderes übrigbleibt als die Revision, ohne groß nach deren Erfolgsaussichten zu fragen. Diese Konstellationen sind rein zahlenmäßig häufiger. Auch mag die lange Verfahrensdauer und die andauernde öffentliche Bloßstellung Angeklagten in Wirtschaftsstrafverfahren psychisch stärker als anderen zusetzen, sodass sie eher geneigt sind, „einen Schlussstrich zu ziehen“ und deshalb auf eine Revision zu verzichten. Gleichwohl zeigt eine stichprobenartig erhobene Auswertung von Urteilen und Beschlüssen des BGH im aktuellen (für das Jahr 2023) Band 66 der amtlichen Sammlung der strafrechtlichen Entscheidungen des BGH, dass eine erhebliche Anzahl von Wirtschaftsstrafverfahren in die Revision gehen. Von 27 veröffentlichten Entscheidungen der Strafsenate des BGH hatten immerhin 12 einen „White-Collar“-Hintergrund (eingeschlossen Umwelt- und Bestechungsdelikte), also ca. 45 %. Auch hat sich in der Praxis erwiesen, dass eine Verständigung („deal“) nach § 257c StPO keinesfalls immer mit einer Nichteinlegung der Revision verbunden ist. Rechtlich liegt in einer Verständigung ohnehin kein Verzicht auf Rechtsmittel. § 302 Satz 2 StPO schließt einen wirksamen Verzicht sogar ausdrücklich aus. Selbst in Fällen, in denen sich der Angeklagte eigentlich mit dem Einigungsergebnis abgefunden hat, kann es für ihn vorteilhaft sein, Revision einzulegen, da damit der Eintritt der Rechtskraft gehemmt wird und sich eine Ladung zum Strafantritt aufschieben lässt. Zuweilen besteht auch ein Interesse an Zeitgewinn, bevor andere Wirkungen der Rechtskraft wie z. B. den Verlust der Geschäftsführungsbefugnis (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG) oder Zahlungsverpflichtungen bei Geldstrafen und Einziehung eintreten. Schließlich ist die Öffentlichkeitswirkung zu bedenken, wonach die auch von den Medien zu beachtende Unschuldsvermutung fortbesteht, solange das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist.


Aber auch die konsequente Durchführung eines Revisionsverfahrens kann trotz aller damit verbundenen Widrigkeiten notwendig sein, um die schmerzlichen Straffolgen des Urteils und den endgültigen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit abzuwenden. Auch kann die Revision zur höchstrichterlichen Klärung strittiger Rechtsfragen beitragen, welche eine ganz Wirtschaftsbranche berühren. Die wichtigste Wirkung der Revisionsoption ist jedoch antizipativer Art: sie schwebt wie ein Damoklesschwert über dem Instanzgericht (der Vorinstanz) und ist damit das mit Abstand wichtigste Instrument des Verteidigers, auf ein für den Angeklagten günstiges, zumindest erträgliches Ergebnis hinzuwirken. Bei einem realistischen Blick auf die Richterschaft ist unbestreitbar: Strafkammervorsitzende beim Landgericht sind nicht leicht zu beeindrucken. Sie fürchten nur eines: das Revisionsgericht. Die Aufhebung ihres Urteils ist nicht nur mit einem Reputationsverlust für den Richter verbunden, sondern kann auch – wenn sich die Fälle häufen - seiner weiteren Karriere schaden. Die Revision beginnt daher nicht erst, wenn das Urteil verkündet worden ist, sondern spätestens eine Woche vor Aufruf der Sache vor dem Instanzgericht.  Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Tendenz, die Revision partiell durch Präklusionsregelungen (z. B. § 222b, § 238 Abs. 2 StPO usw.) quasi „vorzuverlegen“.


So ist bei den regelmäßig vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte angeklagten größeren Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c GVG) der Besetzung des Gerichts Aufmerksamkeit zu schenken, ob dem Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in vollem Umfang gefolgt wurde, d. h. ob die Sache wie „blind“ auf die Mitglieder des Spruchkörpers einschließlich eventueller Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen zugekommen ist. Zumeist erfolgt die Besetzungsmitteilung mindestens eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung, da bei späterer Mitteilung dem Verteidiger mindestens eine Woche zur Prüfung verbleibt und er ansonsten einen Aussetzungsantrag stellen kann (§ 222a). Obwohl gerade bei spektakulären und umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bei Gerichten eine gewisse Neigung besteht, steuernd in die Zuständigkeiten einzugreifen, weil man dem einen Richter die Abwicklung eines derart komplexen Verfahrens zutraut und dem anderen weniger, ist doch der Besetzungseinwand, ohne dessen Erhebung eine diesbezügliche Revisionsrüge präkludiert wird, praktisch selten ergiebig. Denn ist der Einwand erfolgreich, wird mit gewisser zeitlicher Verzögerung in neuer Besetzung prozediert, wird er zurückgewiesen, entscheidet nach § 222b Abs. 3 das Rechtsmittelgericht abschließend und die spätere Revision kann darauf nicht mehr gestützt werden. Medienvertretern und Prozessbeobachtern fehlt regelmäßig das Verständnis für die gesetzlichen Präklusionsregeln. Sie berichten meist abschätzig über das Agieren der Verteidigung in dieser Anfangsphase des Prozesses und sehen darin nur Verzögerungstaktik.


Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts oder die der besonderen Kammern (hier: der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG) kann der Angeklagte nur bis zu seiner Vernehmung zur Sache geltend machen (§ 16 Abs. 1 Satz 2; § 6a Satz 3). Sonst wird auch insoweit eine Revisionsrüge präkludiert. Dies gilt auch für die dem Angeklagten schon im Vorfeld der Verhandlung bekannten Befangenheitsgründe gegen Mitglieder des erkennenden Gerichts. Diese muss er sogar spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse geltend machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1).


Nicht selten gehen umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren Sondierungen des Gerichts und der Verteidigung vorweg, ob nicht eine Abkürzung des Verfahrens durch eine Verständigung nach § 257c erzielt werden kann. Solche Erörterungen lösen – gleichviel mit welchem Ergebnis - bei dem Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 die Verpflichtung aus, deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt zu geben. Diese Vorschrift stellt eine ergiebige Quelle späterer Revisionsrügen dar, da es leicht zu ihrer Verletzung durch den Vorsitzenden kommen kann. So sollte der Verteidiger nicht von vornherein jegliche Anregungen des Gerichts zu Verständigungsgesprächen ablehnen, aber Versprechungen des Gerichts auf Strafmilderungen im Falle eines Geständnisses mit großem Misstrauen begegnen.


Was den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung anbelangt, so lassen sich pauschal und stark vereinfacht drei Grundsätze in Hinblick auf eine spätere Revision feststellen:


  1. Ein Geständnis des Angeklagten (noch schlimmer: ein Teilgeständnis) verschlechtert massiv die Erfolgsaussichten einer Revision. Dies ist keine normative, sondern eine rechtstatsächliche Beobachtung, die vermutlich psychologische Gründe hat. Der Revisionsrichter kann sich bei einem geständigen Angeklagten sicher sein, dass die Verurteilung nicht den falschen trifft, mag sich auch dieser Hintergedanke rechtlich strikt verbieten. Eine Verteidigungsstrategie, welche ein Geständnis beinhaltet, setzt alles auf eine Karte, nämlich die des Instanzgerichts.


   2.  Wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung keine Anträge stellt, ist die Revision ebenfalls so gut wie aussichtslos. Je mehr                     abgelehnte Anträge, desto größere Chancen in der Revision. Falls der Angeklagte feststellt, dass sein Verteidiger keine Anträge stellt,           sollte er alarmiert sein und die Prozessstrategie mit seinem Verteidiger besprechen, äußerstenfalls den Anwalt wechseln.


    3.   Eine auf Harmonie ausgerichtete Verteidigungsstrategie, welche auf die Gunst der Instanzrichter (favor iudicis) setzt und im Kern                 darin besteht, den Richter bloß nicht zu verärgern, führt für den Angeklagten häufig in die blanke Katastrophe. Denn die freundlich-             offene Haltung des Instanzrichters ist häufig nur gespielt. Er sucht Befangenheitsanträge und andere Revisionsträchtige                           Verteidigungsaktionen zu vermeiden.


Fällt das Strafurteil für den Angeklagten ungünstig aus, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Berufung oder Revision. Berufung bedeutet die vollständige Wiederholung des Prozesses einschließlich Beweisaufnahme vor dem Landgericht. Berufung gibt es nur gegen Urteile des Amtsgerichts. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision, die ohne Beweisaufnahme erfolgt und sich auf eine reine Rechtsprüfung beschränkt. Theoretisch besteht es auch die Möglichkeit einer sog. Sprungrevision (Überspringen der Landgerichtsinstanz) gegen Urteile des Amtsgerichts (§ 335 Abs. 1 StPO). Diese ist aber in der Praxis unbeliebt, weil der Angeklagte damit eine Instanz „verschenkt“, in der er obsiegen könnte. Nur in seltenen Ausnahmefällen bietet sich die Sprungrevision an, so wenn die Beweisaufnahme beim Amtsgericht optimal verlaufen ist und die Berufung nur zu ungünstigeren Ergebnissen führen könnte. Vereinzelt geht es dem Angeklagten in einer Wirtschaftsstrafsache auch gar nicht so sehr um die Abwendung der Straffolge, sondern um die Klärung einer für eine ganze Branche für die Zukunft bedeutsamen Rechtsfrage. Revisionsgerichte sind der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte. Letztere sind in der Revisionsinstanz zuständig, wenn die Anklage ursprünglich beim Amtsgericht erfolgte, also in kleineren Verfahren nach Abschluss der Berufung. Die Revision ist aber nicht beim Revisionsgericht einzulegen, sondern bei dem Gericht, gegen dessen Urteil der Angeklagte vorgehen einlegen will!


Für die Einlegung der Revision, die stets innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim iudex a quo (also dem Gericht, dessen Urteil man angreift) für den Mandanten selbst schriftlich, für den Rechtsanwalt als Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) erfolgen muss, gelten keine Besonderheiten. Seriöse Aussagen – etwa gegenüber Pressevertretern – über die „Erfolgsaussichten“ der Revision lassen sich in diesem Stadium nicht treffen. Die mündliche Urteilsbegründung ist nicht mehr als Schall und Rauch; vielfach lässt sie sich in der späteren zugestellten (maßgeblichen) schriftlichen Urteilsbegründung  kaum wiederfinden. Ausschlaggebend für die Entscheidung zur Revisionseinlegung ist allein das Interesse des Angeklagten: kann er sich mit dem Urteilstenor (Schuldspruch/Strafe/Nebenentscheidungen) abfinden oder nicht? Nach Einlegung der Revision, die meist noch von dem Instanzverteidiger des Angeklagten mit einem Satz erfolgen kann („Hiermit lege ich gegen das Urteil des Landgerichts vom … Aktenzeichen … für den Angeklagten … Rechtsmittel ein“) heißt es erst mal warten, bis die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Dies müsste nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO eigentlich spätestens fünf Wochen nach Urteilsverkündung geschehen. Gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen, bei denen es zu einer großen Anzahl von Hauptverhandlungstagen gekommen ist, sieht das Gesetz aber erhebliche Verlängerungen der Frist vor. Wartezeit heißt aber nicht unbedingt Untätigkeit. Der Angeklagte sollte sich so schnell wie möglich um einen Revisionsspezialisten bemühen, der fachlich in der Lage ist, eine Revisionsbegründung wissenschaftlich zu begründen. Nur ausnahmsweise ist dies bei dem bisherigen Instanzverteidiger der Fall. Ein wissenschaftlich versierter Revisionsanwalt kann sich schon einmal mit der Sache vertraut machen und wird einen Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten stellen, wobei dem Hauptverhandlungsprotokoll sein besonderes Interesse gilt. Da nach dem Konzept des deutschen Revisionsrechts dieses Rechtsmittel allein der Überprüfung des ergangenen Urteils auf Rechtsfehler dient, aber nicht Klärung von Schuld oder Unschuld (vulgo: ob er es wirklich war?), bringt es nicht viel, wenn der Angeklagte dem Revisionsanwalt noch einmal die gesamte Tatsachengrundlage des Verfahrens zu vermitteln versucht. Dies kostet nicht nur unnötig Zeit, sondern kann den Revisionsanwalt auch in die falsche Richtung lenken, denn das Revisionsgericht geht von den Tatsachenfeststellungen des Instanzgerichts als feststehend aus. Diese als „unwahr“ oder „falsch“ anzugreifen, verärgert die Revisionsrichter nur.   


Die regelmäßige 5-wöchige Frist zur Urteilsabsetzung (Unterschriftleistung der beteiligten Richter) verlängert , wenn die Hauptverhandlung – wie in komplexen Wirtschaftsstrafsachen häufig – länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen; hat die Hauptverhandlung länger als 10 Tage gedauert, um jeweils weitere zwei Wochen für jeden weiteren 10-Tage-Abschnitt. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist die Revision, die von vornherein erfolgreich, wenn dies geltend gemacht wurde.


Mit Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beginnt regelmäßig die außerordentlich kurze einmonatige Begründungspflicht. Anträge auf Verlängerung sieht die StPO nicht vor; sie sind also zwecklos. Die Revisionsbegründungspflicht verlängert sich aber automatisch, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach Verkündung zu den Akten gebracht wurde um einen Monat bzw. wenn es später als 35 Wochen geschieht, um einen weiteren Monat. Da in Wirtschaftsstrafsachen nicht selten Urteile einen Umfang von mehreren hundert Seiten, in Einzelfällen nahe 1.000 Seiten aufweisen, sind diese Fristen  eigentlich immer noch viel zu kurz. Der erfahrene Revisionsanwalt bedient sich daher in solchen Fällen eines Kunstgriffs: er konzentriert sich innerhalb der genannten Fristen ausschließlich auf die sog. Verfahrensrügen und schiebt die Rüge materiellrechtlicher Mängel auf später. Denn nur geltend gemachte Verfahrensmängel können nach Fristablauf nicht mehr angebracht werden. Für materiellrechtliche Urteilsfehler genügt die Formulierung „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“ und schon muss sich das Revisionsgericht von sich aus umfassend mit der materiellen Richtigkeit des Urteils befassen. Natürlich ist es sinnvoll, auch insoweit gut durchdachte Ausführungen zu machen. Das kann aber in Ruhe später geschehen ohne Zeitdruck. Die Unterscheidung von Verfahrensrügen und materiellrechtlichen Rügen ist eine Wissenschaft für sich, die an dieser Stelle nicht vertieft werden kann. Hiermit muss sich der Revisionsanwalt auseinandersetzen. Für die Revisionsbegründung ist sowieso ein Rechtsanwalt gesetzlich zwingend erforderlich (s.o.), der – wie gesagt – keine besondere Zulassung beim Revisionsgericht benötigt. Diese ist nur in Zivilsachen gefragt. Angesichts des hohen wissenschaftlichen Standards, der für Revisionsbegründungen verlangt wird, ist es aber sehr anzuraten, besondere Aufmerksamkeit bei der Wahl des Revisionsvertreters obwalten zu lassen. Nur selten wird es ausreichen, den Verteidiger aus der Tatsacheninstanz dies mit erledigen zu lassen. Dieser vermag zwar problemlos die Revision einzulegen, aber nicht unbedingt auch zu begründen. 


Der Revisionsanwalt wird sich zeitlich prioritär nach Zustellung der Urteilsgründe also zunächst möglichen Verfahrensfehlern zuwenden. Entgegen landläufigen Vorstellungen sind allerdings statistisch betrachtet Verfahrensrügen nur selten erfolgreich. Dennoch ist die Möglichkeit nicht zu vernachlässigen, denn sie könnten im Einzelfall die einzige Chance bieten, das missliebige Urteil „zu kippen“. Der Revisionsanwalt konzentriert sich daher an erster Stelle auf das Protokoll der Hauptverhandlung, denn die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung können nur durch das Protokoll nachgewiesen werden (§ 274 StPO). Der Angeklagte selbst kann dabei wenig bis gar nichts beisteuern, am allerwenigsten einen Begründungsentwurf abliefern. Durchschaut das Revisionsgericht, dass der Revisionsanwalt sich auf Vorlagen anderer gestützt hat, besteht die Gefahr, dass die gesamte Revision als unzulässig verworfen wird, weil erkennbar sein muss, dass der Revisionsanwalt die persönliche Gewähr dafür bietet, dass er selbst hinter den Rügen steht und nicht nur fremdes Gedankengut pflichtgemäß vorträgt.


Welche Verfahrensrügen nun im Einzelnen in Wirtschaftsstrafsachen erfolgversprechend sind, lässt sich nicht generell sagen. Es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung der Revisionsanwalt aufgrund seiner überlegenen Rechtskenntnisse, Erfahrung und Kreativität zu überprüfen hat. Immerhin gibt es gewisse Brennpunkte, denen von vornherein Aufmerksamkeit zu schenken ist.


o  Ist die Sache verjährt? Sind Teilkomplexe verjährt?

o  Sind bei Antragsdelikten die erforderlichen Anträge wirksam gestellt worden?

o  Liegt eine wirksame Anklage vor?

o  Ist ein Eröffnungsbeschluss gegeben?

o  Hatte der Angeklagte in allen Teilen der Anklage zuvor rechtliches Gehör?

o  Geht das Urteil über die Grenzen der Anklage hinaus?

o  Wurden im Urteil nach § 154 StPO ausgeschiedene Tatsachenkomplexe doch berücksichtigt?

o  Wurde das Urteil verspätet zu den Akten gebracht?

o  War das Gericht zuständig?

o  War das Gericht richtig besetzt?

o  Wirkten die richtigen Schöffen mit?

o  Wirkten ausgeschlossene oder abgelehnte Richter mit?

o  Waren Prozessbeteiligte (Verteidiger, Staatsanwalt, Angeklagte usw.) zeitweise abwesend?

o  War die Öffentlichkeit unzulässig beschränkt?

o  Gab es Hinweise bei Verlegung des Sitzungsorts außerhalb des Gerichtsgebäudes?

o  Wurde die Verteidigung unzulässig beschränkt?

o  Erfolgten die nach § 243 Abs. 4 StPO notwendigen Mitteilungen über Verständigungsbemühungen?

o  Wurden die nach § 229 StPO zulässigen Unterbrechungsfristen überschritten?

o  Wurden Aussetzungsanträge (insbes. Nach § 265 wegen Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts) missachtet?

o  Wurden Befangenheitsanträge zu Unrecht abgelehnt?

o  Wurden Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt?

o  Wurden Fragen der Verteidigung zu Unrecht zurückgewiesen?

o  Wurden unzulässige Fragen gestellt?

o  Wurden unzulässige Vorhalte bei Vernehmungen gemacht?

o  Wurden Urkunden unzulässig verlesen?

o  Kam es zu Mängeln im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO)?

o  Stützt sich das Urteil auf nicht verlesene oder anders eingebrachte Urkunden?[i]

o  Erfolgten alle vorgeschriebenen Belehrungen (z. B. § 55 Abs. 2)?

o  Wurde dem Angeklagten das letzte Wort erteilt?

o  Lag das Urteil schon schriftlich vor, bevor die Schlussanträge gestellt wurden?[ii]


Diese keinesfalls vollständige Merkliste greift einige zuweilen erfolgversprechende Fallstricke auf, an denen ein Urteil scheitern könnte. Die erhöhte Komplexität und Verfahrensdauer von Wirtschaftsstrafsachen führen auch zu einer stärkeren Fehleranfälligkeit im Verfahrensrecht. Ermüdung, Ermattung und Ungeduld bei den Prozessbeteiligten bzw. dem Vorsitzenden und dem Gericht tun ein Übriges. Allerdings ist der in der Öffentlichkeit verbreitete Eindruck, die Revision betreffe ausschließlich oder zumindest überwiegend Verfahrensaspekte, definitiv falsch. In der Praxis sind Verfahrensrügen nur sehr selten erfolgreich, was zum Gutteil auch daran liegt, dass abgesehen von den sog. absoluten Revisionsgründen das Urteil auf dem Verfahrensmangel „beruhen“ muss, d. h. Kausalität anzunehmen ist. Diese wird gern vom Revisionsgericht verneint.


Erfolgversprechender ist in der Praxis daher die Sachrüge. Diese kann zwar pauschal und undifferenziert erhoben werden („Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“). Zielführender ist aber schon eine akribische rechtliche Auseinandersetzung damit, warum  nach Ansicht des Revisionsführers das materielle Recht verletzt sein soll.


Dabei ist nach allgemeinen Revisionsgrundsätzen von dem vom Instanzgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Bestreiten im Tatsächlichen („Ich war es nicht!“) ist zwecklos. Daher bedarf es bei einer eventuellen mündlichen Verhandlung auch nicht unbedingt der Anwesenheit des Angeklagten. Für die Ausführungen im Rahmen der Sachrüge hat der Revisionsanwalt genügend Zeit, ohne dass ihm insoweit Fristen gesetzt sind. Er sollte sich nur informell beim Revisionsgericht erkundigen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Auch in sachlicher Hinsicht lassen sich einige charakteristische Punkte aufzeigen, die in Wirtschaftsstrafsachen zum Revisionserfolg führen können.


o  Ist überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar?

o  Sind in zeitlicher Hinsicht die angewandten Strafnormen anwendbar?

o  Gilt das strafrechtliche Rückwirkungsverbot?

o  Wurde die vom Gericht bejahte Strafrechtsnorm richtig ausgelegt?

o  Wurden blankettausfüllenden Vorschriften des Nebenstrafrechts richtig angewandt?

o  Ist die Urteilsbegründung in sich widersprüchlich?

o  Ist die Urteilsbegründung lückenhaft?

o  Decken die Tatsachenfeststellungen im Urteil alle Tatbestandsmerkmale des bejahten Straftatbestands ab (besonders bei Vermögendelikten)?

o  Wurde die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben?

o  Wurden die Ausführungen von Sachverständigen vollständig wiedergegeben?

o  Hat das Gericht selbst die blankettausfüllenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (z. B. des Steuerrechts) subsumiert oder bezieht es sich nur auf Vorlagen sachkundiger Dritter (z. B. Finanzbeamte)?

o  Lässt das Urteil Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen?

o  Wird gegen anerkannte Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen?

o  Wurden Beweisverwertungsverbote missachtet?

o  Wurden Argumente, die gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstoßen, verwendet?

o  Wurden die Vorschriften der Vermögenseinziehung richtig angewandt?

o  Wurde gegen die Grundsätze der Strafzumessung verstoßen?

o  Wurden tatbestandsbegründende Umstände strafschärfend berücksichtigt?

o  Wurde legitimes Verteidigungsverhalten strafschärfend behandelt?


Im Ergebnis ist zu beachten, dass im Erfolgsfall die Revision nur in seltenen Ausnahmen zu einem unmittelbaren Freispruch führt. Normalerweise wird das fehlerhafte Urteil nur aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Instanzgericht (aber nicht dieselbe Kammer!) zurückverwiesen. Manchmal werden auch Teile des Urteils vom Revisionsgericht „festgeschrieben“, sodass damit der Prozessstoff bei einer erneuten Verhandlung begrenzt wird. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass bei einer Verfahrenswiederholung die Position des Angeklagten fast immer gestärkt ist und er mit einem besseren Endergebnis rechnen kann. Manchmal nimmt der Verfolgungseifer der Justiz in einem Maße ab, dass es gar nicht mehr zu einer vollständigen Wiederholung des Prozesses mehr kommt und die Sache mit einer Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO endet.


Resümierend ist festzuhalten, dass die Revision in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig die letzte rechtliche Möglichkeit des Angeklagten darstellt, dem Schicksal eines Strafvollzugs zu entgehen. Ihre Erfolgsaussichten hängen nicht davon ab, ob der Angeklagte wirklich „schuldig“ ist, sondern ob ein wissenschaftlich versierter Revisionsanwalt juristische Mängel im Urteil oder in der Urteilsfindung aufzufinden und   darzustellen vermag. Nur in seltenen Ausnahmefällen können gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts noch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht oder eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eingelegt werden.





[1] Generell liegt die „Misserfolgsquote“ bei strafrechtlichen Revisionen (BGH, OLG) bei über 80 %.

[1] Bezeichnend daher die „Ratschläge“ von Schnürer (NStZ 2024, 523) zur Erzielung eines revisionssicheren Urteils.

[1] Der Konzentrationsgrundsatz nach § 74c I GVG ist nur genügt, wenn eine Wirtschaftsstrafkammer zumindest überwiegend mit Wirtschaftsstrafsachen befasst ist.

[1] Näher zu „apokryphen“ Entscheidungskriterien des Revisionsgerichts: Barton, Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, 1999, S. 267269.

[1] Allerdings durchkreuzt die Staatsanwaltschaft regelmäßig diese Strategie, indem sie ihrerseits Berufung einlegt mit der Folge: die Revision des Angeklagten wird zur Berufung (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO).

[1] 6 Strafsenate, davon 4 in Karlsruhe, 2 in Leipzig. Für Steuerstrafsachen ist ausschließlich der 1. Strafsenat in Karlsruhe zuständig.

[1] Anders als in Zivilsachen braucht dieser nicht über eine besondere Zulassung beim Revisionsgericht zu verfügen. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule kommt dafür potenziell in Betracht. Er benötigt auch keine Anerkennung als „Fachanwalt für Strafrecht“.

[1] Erfolgsquote liegt bei ca. 1 %.

[1] BGH NStZ 2024, 503.

[1] Aber abgelehnt von BGH Urt. 31. 3. 1976 – 3 StR 487/75: Manuskript für mündliche Urteilsbegründung in umfangreicher Wirtschaftsstrafsache.










 

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